Im Rahmen der Vergaberechtsreform von 2016 wurde mit der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) die Grundlage für den Aufbau einer allgemeinen bundesweiten Vergabestatistik geschaffen. Die VergStatVO verpflichtet alle Öffentlichen Auftraggeber nach §§ 98, 99 GWB, bestimmte Daten zu durchgeführten Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich (EU-Verfahren) und eingeschränkt auch im Unterschwellenbereich (> 25.000 EUR Auftragswert) digital zu übermitteln. Ziel ist eine valide bundesweite Vergabestatistik im Ober- und Unterschwellenbereich, die halbjährig für Jeden transparent gemacht werden soll.
Diese Verpflichtung hat mit dem 1. Oktober 2020 begonnen. Öffentliche Auftraggeber können sich online bei destatis registrieren und eine oder mehrere Berichtsstellen angeben. Sie erhalten daraufhin eine Berichts-ID, mit der sie zukünftig ihrer Meldeverpflichtung nachkommen. Wichtig dabei ist die Anmeldung mit einer funktionalen E-Mail Adresse.
http://www.vergabestatistik.org/registrierung
Dem Öffentlichen Auftraggeber obliegt selbst die Entscheidung, wie und durch wen die statistischen Daten an destatis gemeldet werden. Die Berichtsstelle kann eine Stelle (Referat, Dezernat, Fachbereich) innerhalb der Organisationsstruktur des Kunden sein; es kann aber auch eine Berichtsstelle außerhalb der Organisationsstruktur des Kunden die Meldung übernehmen, wenn sie von diesem dazu beauftragt wurde. Der Registrierung bei der Vergabestatistik sollte deshalb eine organisatorische Überlegung darüber vorangestellt werden, welche und wie viele Stellen die Meldung übernehmen sollen. Es wird dringend empfohlen, Durch, die Zahl der Berichtsstellen so gering wie möglich zu halten. Je mehr Berichtsstellen für einen Kunden Daten übermitteln, umso höher liegt die Gefahr, dass uneinheitliche Eintragungen (z. B. bei der Behördenbezeichnung) vorgenommen oder Vergabeverfahren doppelt gemeldet werden.
Öffentliche Auftraggeber können sich einen zusätzlichen gewerblichen Vergabebegleiter (externer Dienstleister) zu einigen Projekten oder auch generell hinzuziehen. Dieser gewerbliche Vergabebegleiter (z.B. Architektur-, Projektierbüro oder Rechtsanwaltskanzlei) kann dann beauftragt werden, die statistische Meldung für die begleiteten Projekte zu machen und wird demnach durch den Öffentlichen Auftraggeber als Berichtsstelle bestimmt.
Weitere Informationen zu Berichtstellen finden Sie hier:
Definition der Berichtsstelle
Meldefrist: Ein Verfahren muss nach innerhalb von 60 Tagen Zuschlagserteilung an destatis gemeldet werden. Handelt es sich um ein Verfahren, in dem mehrere Lose ausgeschrieben waren, entscheidet die Zuschlagserteilung über das letzte Los über den Fristlauf der Meldeverpflichtung.
Rahmenvereinbarungen: Alle Auftraggeber nach § 98, 99 GWB sind verpflichtet, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu melden, wenn der Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt bzw. bei einem Auftragswert über 25 000 Euro. Die Einzelabrufe, die unter dieser Rahmenvereinbarung getätigt werden, sind nicht meldepflichtig.
Die Statistikformulare und den Leitfaden haben wir für die Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2009/81/EG am 07.01.2021 auf dieser Seite verlinkt.
Die hier verlinkten Unterlagen zu den Richtlinien 2014/24/EU und 2009/81/EG finden Sie auch direkt auf https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Wirtschaft/eu-statistik.html
Bis wann und wohin Sie die ausgefüllte Statistik versenden entnehmen Sie bitte dem Hessischen Vergabeerlass (2.1 EU-Vergabestatistik)
zum Erlass
Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Leitfaden : Leitfaden 2020
Statistikvordruck : Vordruck 1-7a RL 2014/24/EU
Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Leitfaden : Leitfaden 2020
Statistikvordruck : Vordruck 1-6 RL 2009/81/EG
Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Leitfaden : Leitfaden 2020
Statistikvordruck 1: Vordruck 1
Statistikvordruck 2: Vordruck 2
Statistikvordruck 3: Vordruck 3